Veranlagung

Der Ruhrverband ist einer der sondergesetzlichen Wasserverbände in Nordrhein-Westfalen. Den sondergesetzlichen Wasserverbänden obliegt laut dem nordrhein-westfälischen Landeswassergesetz ein wesentlicher Teil der Abwasserbeseitigungspflicht in ihrem Verbandsgebiet, nämlich das Behandeln und Einleiten des Abwassers. Ferner werden von den Wasserverbänden in Nordrhein-Westfalen folgende Aufgaben wahrgenommen: Hochwasserschutz, Gewässerunterhaltung und Niedrigwasseraufhöhung. Die Aufgaben des Ruhrverbands ergeben sich aus dem Ruhrverbandsgesetz (RuhrVG). Dort ist auch geregelt, wer Mitglied des Ruhrverbands ist: nämlich kreisfreie sowie kreisangehörige Städte und Gemeinden, die ganz oder teilweise im Einzugsgebiet des Ruhrverbands liegen. Außerdem gewerbliche Unternehmen und sonstige Anlagen sowie Wasserentnehmer, die mehr als 30.000 m3 Wasser aus der Ruhr oder ihren Nebenflüssen entnehmen. Die Mitglieder des Ruhrverbands sind zur Leistung von Beiträgen an den Ruhrverband verpflichtet.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen ist in § 25 Abs. 1 des Ruhrverbandsgesetzes formuliert. Dort heißt es: "Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten, seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushalts- oder Wirtschaftsführung erforderlich sind, soweit andere Einnahmen zur Deckung der Ausgaben des Verbandes nicht ausreichen." Das Gesetz enthält auch grundsätzliche Festlegungen über die die Beitragsmaßstäbe und das Veranlagungsverfahren. Weitere Bestimmungen enthält die Satzung für den Ruhrverband. Einzelheiten der Beitragsberechnung sind in den Veranlagungsrichtlinien geregelt.

Vorauszahlungsbescheid
Gemäß § 27 Abs. 4 des Ruhrverbandsgesetzes (RuhrVG) in Verbindung mit § 29 der Satzung für den Ruhrverband kann der Vorstand vor der Aufstellung der Beitragsliste vorläufige Beiträge (Vorauszahlungen) nach den voraussichtlichen Beitragsverhältnissen festsetzen. Grundlage für die Ermittlung der vorläufigen Beiträge sind die Beitragsverhältnisse des Vorjahres; hierbei ist der für diesen Zeitraum festgesetzte Wirtschaftsplan entsprechend zu berücksichtigen. Auf die Vorauszahlungsbescheide, die jeweils zum 15. Januar verschickt werden, sind vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai und 15. August Vorauszahlungen zu leisten. Die vierte und letzte Zahlung erfolgt nach Festsetzung der Beitragsliste (15. Oktober) als angepasste Rate zum 15. November.

Beitragsbescheid
Die Beitragserhebung und Festsetzung der Beiträge gem. § 27 Abs. 1 RuhrVG wird zum 15. Oktober auf Grundlage des festgesetzten Wirtschaftsplans durchgeführt. Dabei werden zur Deckung des Beitragsbedarfs für das Wirtschaftsjahr unter Zugrundelegung der Berechnungssummen, die sich nach der Auswertung der Veranlagungserklärungen ergeben haben, die Messzahlen bzw. Einheitssätze festgesetzt. Die Beiträge werden – nach Beitragsgruppen getrennt - mit den zugehörigen Berechnungsgrundlagen in der Beitragsliste aufgeführt. Berechnungsgrundlagen für die Beiträge gemäß § 27 Abs. 1 RuhrVG sind weiterhin die Satzung für den Ruhrverband (in der Fassung vom 13. Februar 2004, GV.NRW.2004 S. 110) und die Veranlagungsrichtlinien (vom 13. Dezember 1991) in der jeweils aktuell gültigen Fassung.