Befahrungssituation
Hier geht's zur aktuellen Übersicht über die Befahrungssituation im Einzugsgebiet der Ruhr.
Für die Befahrung der Ruhr gelten die im Folgenden aufgeführten Befahrungsregeln.
Ruhrschiffahrtsverordnung
Die Ruhr ist von der Mündung in den Rhein bis Ruhr-km 41,4 in Essen-Rellinghausen, Zornige Ameise, für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb schiffbar. Zwischen der Mündung in den Rhein und der Schlossbrücke in Mülheim an der Ruhr (Ruhr-km 12,2) ist die Ruhr als Bundeswasserstraße und von hier bis Ruhr-km 41,4 als Landeswasserstraße ausgebaut.
Der Geltungsbereich der Ruhrschifffahrtsverordnung umfasst den Abschnitt von der Schlossbrücke in Mülheim/Ruhr (Ruhr-km 12,2) bis zur Grenze des Regierungsbezirkes Düsseldorf bei Essen-Burgaltendorf (Ruhr-km 47,8 rechtes und Ruhr-km 49,32 linkes Ufer).
Links mit weiterführenden Informationen
Betriebszustand der Bootsgassen »
Ruhrschifffahrtsverordnung (RuhrSchVO) »
Gemeingebrauchsverordnung Harkort- und Hengsteysee
In der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Zulassung und Reglung des Gemeinbrauchs an den Stauanlagen Hengstey- und Harkortsee im Regierungsbezirk Arnsberg wird im Amtsblatt, Ausgabe 9 vom 29.02.2020 unter §9 Verkehrsregeln Absatz (3) bei einem Wasserstand von 323 cm am Pegel Wetter jeglicher Fahrzeugverkehr untersagt. Dies gilt nicht für Arbeits- und Kontrollboote des Ruhrverbandes sowie für Boot der Rettungsdienste beim unmittelbaren Einsatz.
Links mit weiterführenden Informationen
Amtsblatt, Ausgabenummer 9 vom 29.02.2020 - Seite 125 bis 144 - lfd. Nr. 184 bis 196
Gemeingebrauchsverordnung Kemnader See
In der Ordnungsbehördliche Verordnung über die Zulassung des Gemeinbrauchs an der Stauanlage Kemnader See im Regierungsbezirk Arnsberg vom 5. März 2016 wird unter § 8 Verkehrsregeln, Absatz (3) bei einem Wasserstand von 323 cm am Pegel Wetter jeglicher Fahrzeugverkehr untersagt. Dies gilt nicht für Arbeits- und Kontrollboote des Ruhrverbandes sowie für Boot der Rettungsdienste beim unmittelbaren Einsatz.
Links mit weiterführenden Informationen
Amtsblatt, Ausgabenummer 9 vom 05.03.2016 - Seite 61 bis 72 - lfd. Nr. 155 bis 174