Rudern und Kanufahren auf der Ruhr

Ob allein mit sich und dem Boot oder gemeinsam mit anderen: Die Ruhr übt auf Ruderer und Kanuten eine große Anziehungskraft aus. Vor allem der Kontrast zwischen dem Mittelgebirgsbach im Sauerland und dem ruhig fließenden Flachlandstrom im Ruhrgebiet, zwischen ländlich und industriell geprägten Bereichen macht für viele Menschen den ganz besonderen Reiz der Ruhr aus.

Während das Wasserwandern auf der Ruhr in früheren Zeiten durch Hindernisse wie Wehre und Sohlschwellen erschwert wurde, erleichtern heute Bootsgassen und verbesserte Umtragemöglichkeiten das Paddel- und Rudervergnügen. Ein Highlight auf der Ruhrtour ist die Durchquerung der Ruhrstauseen, wenn die zuvor ruhige Flusslandschaft plötzlich zu einem weitläufigen, belebten Wassersportrevier mutiert. In den Ruhrstauseen finden Wasserwanderer zahlreiche Anlegemöglichkeiten bei Wassersportvereinen und an öffentlichen Stegen. Aus Sicherheitsgründen müssen Wasserwanderer jederzeit ausreichend Abstand zu den Wehren und den Kraftwerken entlang der Ruhr halten.

Die Ruhr unterliegt als Mittelgebirgsfluss starken Schwankungen in der Wasserführung. Im Hochsauerlandkreis ist die Befahrung der Ruhr aufgrund der Ausweisung als Europäisches Schutzgebiet nur stark eingeschränkt und im Rahmen von naturschutzrechtlichen Befreiungen im Einzelfall erlaubt:

- Die Befreiung gilt nur für den Zeitraum 1. Mai bis 15. Oktober des Jahres.

- Die Kanufahrten sind nur in dem Ruhrabschnitt Neheim Ruhrbrücke (Rathausplatz)“ bis zur Kreisgrenze bei Haus Füchten“ erlaubt, wobei an der Kiesbank unmittelbar rechtsseitig unterhalb der Möhnemündung für Pausenzwecke angelegt werden darf; weitere Anlandungen sind nicht erlaubt.

- Der Sport ist besonders rücksichtsvoll in Bezug auf die Natur auszuüben.

- Die Kanufahrten dürfen nur unter fachkundiger Leitung durchgeführt werden.

- Das Betreten der Insel im Bereich der Uferschwalbenkolonie unterhalb Neheim ist uneingeschränkt verboten.

- Der vorgenannte Bereich der Ruhr ist in Fließrichtung rechts zügig zu durchfahren.

- Eine Annäherung an die Brutröhren der Uferschwalben vom Wasser aus ist nicht gestattet.

- Das Umtragen der Kanus an Wehren und Steinaufschüttungen ist erlaubt.


Die Ruhrschifffahrtsverordnung besagt, dass von der Grenze des Regierungsbezirkes Düsseldorf (Ruhr-km 49,315 linkes Ufer bei Essen-Burgaltendorf) bis zum Ruhr-km 41,4 (Essen-Rellinghausen) jeglicher - auch der unmotorisierte - Schiffsverkehr ab einem Wasserstand von 239 cm und mehr am amtlichen Pegel Hattingen untersagt ist. Bei einem Wasserstand von mehr als 358 cm am amtlichen Pegel Hattingen ist jeglicher Fahrzeugverkehr im gesamten Geltungsbereich der Ruhrschifffahrtsverordnung untersagt. Ausgenommen hiervon ist der Baldeneysee bis zu einem Wasserstand von 431 cm am amtlichen Pegel Hattingen. Weiterhin ist ab einem Wasserstand von mehr als 312 cm am amtlichen Pegel Hattingen, damit zu rechnen, dass einzelne Fahrrinnentonnen durch die Strömung versetzt werden. Bis zur Wiederherstellung ihrer ordnungsgemäßen Lage und einer Überprüfung der Fahrwassertiefe geschieht das Befahren auf eigene Gefahr. Außerhalb der Verkehrssaison (15. April bis 15. Oktober) erfolgt das Befahren immer auf eigene Gefahr (vgl. Ruhrschifffahrtsverordnung - RuhrSchVO - vom 01. Dezember 2009, §1 und §13 sowie die Webseiten der Bezirksregierung Düsseldorf). Der aktuelle Pegelstand ist im Informationssystem der Talsperrenleitzentrale abrufbar.

Weitere Informationen zur Ruhrschifffahrtsverordnung, zur Schifffahrt und zum Wassersport auf der Ruhr und zu aktuellen Bekanntmachungen gibt es bei der Bezirksregierung Düsseldorf.