Die Kernelemente der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL)
Denken in flussgebietsbezogenen Einheiten
Hiermit wird eine Abkehr von der bisherigen, eher kleinräumigen und in administrativen Zuständigkeitskategorien verhafteten Sichtweise von Problemstellungen und Problemlösungen gefordert. Vielmehr soll ein Gewässer von der Quelle bis zur Mündung als Ganzes betrachtet und seine Rolle als Bestandteil des Naturhaushaltes berücksichtigt werden. Zudem soll das wasserwirtschaftliche Handeln nicht allein auf die Wirkung einer Maßnahme direkt vor Ort abzielen, sondern die Wirkmechanismen in einem Funktionsraum in Betracht ziehen. Dies stärkt die Position von Institutionen, die ihre Aktivitäten an natürlichen Flussgebieten ausrichten. Ein Beispiel dafür sind die sondergesetzlichen Wasserverbände in Nordrhein-Westfalen, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen bereits seit vielen Jahren ein derartiges Denken mit Erfolg praktizieren. Die EG-WRRL bestätigt demnach den Handlungsansatz des Ruhrverbandes: operative Wasserwirtschaft in den Grenzen natürlicher Flussgebiete.
Übergreifende, integrale Betrachtung der Systeme Grundwasser und Oberflächengewässer (Fließgewässer, stehende Gewässer, Übergangsgewässer und Küstengewässer)
Diese Forderung trägt der Tatsache Rechnung, dass alle Teile des irdischen Wasserkreislaufs in irgendeiner Form räumlich miteinander verbunden sind und sich somit auch gegenseitig beeinflussen können. Beim Grundwasser ist dies weniger augenscheinlich als bei den Oberflächengewässern. Das Grundwasser hat aber eine erhebliche Bedeutung für den Wasserhaushalt und insbesondere für die Wasserversorgung.
Überführung der Oberflächengewässer in einen guten ökologischen und guten chemischen Zustand sowie des Grundwassers in einen guten mengenmäßigen und guten chemischen Zustand
Der gute ökologische Zustand eines Oberflächengewässers ist eine Zielvorgabe, um Flüsse und Bäche so zu erhalten bzw. wiederherzustellen, wie sie natürlicherweise vorkommen würden: als wesentliches Element unserer natürlichen Ressourcen und damit auch unserer Lebensgrundlagen. Dies wird konkretisiert in Form einer Bewertung mehrerer biologischer Qualitätskomponenten, die sich an den verschiedenen in Deutschland vorkommenden Gewässertypen (z. B. Tieflandgewässer, Mittelgebirgsgewässer, Gewässer der Alpen etc.) orientiert. Diese Qualitätskomponenten umfassen
- das sogenannte Makrozoobenthos, also die am Gewässerboden lebenden und die mit dem Auge noch erkennbaren wirbellosen Tiere (z. B. Kleinkrebse, Schnecken, Käfer, Insekten etc.),
- die Makrophyten, also die mit bloßem Auge erkennbaren Wasserpflanzen (z. B. Röhricht, Seerosen, Moose etc.),
- das Phytobenthos, also die an Oberflächen haftenden, mit dem Auge meist als Beläge oder Fäden wahrnehmbaren Algen (z. B. Kieselalgen, Grünalgen etc.),
- das Phytoplankton, also die im Gewässer freischwebend lebenden Algen und
- die Fische.
Diese Qualitätskomponenten werden hinsichtlich Artenvielfalt und Anzahl pro Art analysiert und im Ergebnis mit dem Vorkommen verglichen, das sich natürlicherweise in vom Menschen unbeeinflussten Gewässern einstellt. Unterstützend werden zur Bewertung des guten ökologischen Zustandes verschiedene weitere Faktoren herangezogen, da sie von grundlegender Bedeutung für die Zusammensetzung der vorgenannten biologischen Indikatorgrößen sind. Hierzu zählen Kennwerte der Hydromorphologie (z. B. Wasserhaushalt, Gewässerbett und -umfeld) im Hinblick auf die notwendigen Standortbedingungen für die aquatische Lebensgemeinschaft, allgemeine chemische und physikalisch-chemische Komponenten (Temperaturverhältnisse, Sauerstoffgehalt, Salzgehalt, Versauerungszustand und Nährstoffverhältnisse) sowie sonstige spezifische Schadstoffe (Metalle, Pflanzenschutzmittel etc.). Letztere sind in Deutschland in der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung) definiert und mit einer für den jeweiligen Stoff einzuhaltenden Umweltqualitätsnorm belegt.
Etwas einfacher fassbar ist das Ziel des guten mengenmäßigen Zustandes für das Grundwasser. Er wird über langjährige Beobachtungen des Grundwasserstandes und dessen trendmäßige Entwicklung beschrieben. Der sowohl für das Oberflächengewässer als auch für das Grundwasser zu erreichende gute chemische Zustand stützt sich bei den Oberflächengewässern auf eine Analyse der sogenannten prioritären und prioritär gefährlichen Stoffe, die vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union in einer separaten Tochterrichtlinie über Prioritäre Stoffe festgelegt sind. Für das Grundwasser erstreckt sich dieser auf die Einhaltung von Qualitätsnormen für Nitrat und Pestizidwirkstoffe sowie auf die Betrachtung von Schwellenwerten für verschiedene Schadstoffe, die in der Tochterrichtlinie Grundwasser aufgeführt sind.
Anwendung eines kombinierten Ansatzes von Emissionsgrenzwerten und Immissionsauswirkungen
Dieser Ansatz bedeutet, dass zunächst überall die Einhaltung festgelegter Emissionsstandards Pflicht ist, also ohne Betrachtung der Auswirkungen der (Rest-)Belastung auf das Gewässer. Wenn jedoch trotz der Erfüllung dieser Emissionsstandards weiterhin negative Auswirkungen für ein Gewässer oder das Grundwasser erkennbar sind, können in derartigen Fällen weitergehende Immissionsanforderungen zur Anwendung kommen. Mit dieser Betrachtungsreihenfolge soll ausgeschlossen werden, dass am Unterlauf größerer Flüsse (z. B. am Niederrhein) aufgrund der dort vorhandenen hohen Verdünnung und Selbstreinigungskapazität des Gewässers auf der Basis einer reinen Immissionsbetrachtung die Einleitung von unbehandeltem oder nur teilweise gereinigtem Abwasser möglich wäre.
Einführung kostendeckender Preise für Wasserdienstleistungen, Überprüfung von Kosten und Wirksamkeit
Hiermit soll einerseits erreicht werden, dass für alle Wasserdienstleistungen in Europa auch ein entsprechender monetärer Gegenwert vom Wassernutzer erbracht wird, auch im Sinne eines sorgsamen Umgangs mit der Ressource Wasser. Dies erfordert im Grunde genommen die Einstellung aller bisherigen Subventionspraktiken in diesem Bereich.
Andererseits soll aber auch dargelegt werden, welche Aufwendungen für etwaige im Zusammenhang mit der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie umzusetzenden Maßnahmen tatsächlich erforderlich sind bzw. welche kostengünstigste Maßnahmenkombination sinnvoll ist und welche Wirkung hierdurch im Gewässer tatsächlich auch erzielt wird. Damit verbunden ist dann auch die Frage, wer Verursacher für einen jetzt bestehenden, in Zukunft aber zu verändernden Zustand ist oder wer als Nutznießer einer durchgeführten Maßnahme die damit verbundenen Kosten zu tragen hat.
Erstellung eines Bewirtschaftungsplans für die jeweilige Flussgebietseinheit
Dieser Bewirtschaftungsplan stellt einen der zentralen Punkte der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie dar. Er hat eine Analyse des aktuellen Zustands von Grundwasser und Oberflächengewässern zu enthalten, die darauf einwirkenden Belastungen zu ermitteln und zu beschreiben, die Ziele des zukünftigen wasserwirtschaftlichen Handelns zu formulieren sowie die wirtschaftlichen Rahmen- und Randbedingungen darzustellen. Ein derartiger über einen Zeitraum von sechs Jahren gültiger Bewirtschaftungsplan ist jeweils bis zum 22. Dezember der Jahre 2009, 2015 und 2021 aufzustellen. Der derzeit für das Land Nordrhein-Westfalen aktuelle Bewirtschaftungsplan ist über die Internetseiten des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz verfügbar.
Da dieser Bewirtschaftungsplan auf die übergreifende Betrachtung einer größeren Flussgebietseinheit ausgerichtet ist, werden darauf aufbauend weiterführende Konzepte und Arbeitsgrundlagen zu entwickeln sein, um entsprechende Maßnahmen zu konkretisieren und damit die Ziele der EG-WRRL in den eher kleinräumigen Teileinzugsgebieten auch zu erreichen.
Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Umsetzung, insbesondere bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans
Ein weiteres Kernziel der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie ist es, dass möglichst alle Entscheidungen, die sich aus der Umsetzung der Richtlinie ergeben, der Öffentlichkeit bekannt gemacht und somit auch von ihr mitgetragen werden. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Öffentlichkeitsbeteiligung kein übliches Verfahren im Sinne des Verwaltungsrechts darstellt und somit auch kein Klagerecht gegen die Inhalte des Bewirtschaftungsplans möglich ist. Grundsätzlich haben alle Bürgerinnen und Bürger das Recht zur Einsichtnahme in den gesamten Bewirtschaftungsplan. Der Bewirtschaftungsplan stellt jedoch nur eine Rahmenplanung dar. Aufgrund der dadurch gegebenen Abstraktheit und fehlenden Detailliertheit seiner Inhalte wird es daher schwierig sein, das Interesse des Einzelnen an diesem Bewirtschaftungsplan tatsächlich zu wecken. Bei den sich daraus ergebenden Maßnahmen ist ein förmliches Verfahren - vielfach als Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteilung - in jedem Einzelfall erforderlich.