Grillen und Feuermachen

Sehr geehrter Gast,

das Grundstück, auf dem Sie sich zurzeit befinden, ist Privatgelände, und die Talsperre ist ein privates Gewässer, das der Ruhrverband mit der Bezirksregierung in Arnsberg als Erholungs-gewässer in beschränktem Umfang freigegeben hat (§§ 19, 20 Landeswassergesetz NRW und Gemeingebrauchsverordnung in der aktuell gültigen Fassung). Damit die Talsperre ihre eigentliche wasserwirtschaftliche Aufgabe – die Abgabe von sauberem Zuschusswasser – erfüllen kann, müssen direkte und indirekte Verschmutzungen oder Belastungen vermieden werden. Wir bitten um Verständnis, dass wir einschreiten müssen, wenn BesucherInnen sich nicht korrekt verhalten.

Sie benutzen ein Grillgerät oder haben ein Feuer angezündet und verstoßen damit gegen das Landesforstgesetz NRW. Dort heißt es auszugsweise:


§ 47 Waldgefährdung durch Feuer

(1) Im Wald oder in einem Abstand von weniger als einhundert Meter vom Waldrand ist außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten und entsprechend gekennzeichneten Anlage das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder die Benutzung eines Grillgerätes sowie das Lagern von leichtentzündlichen Stoffen nicht zulässig.

(3) Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden.
 

Ihr Verstoß ist gemäß § 70 Abs. 2 Landesforstgesetz NRW eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden kann.

Löschen Sie bitte unverzüglich das Feuer bzw. nehmen Sie das Grillgerät außer Betrieb.

Bei uneinsichtigem Verhalten können wir die Feuerwehr rufen, die dann dort ggf. einen für Sie kostenpflichtigen Einsatz vornimmt. Wir können auf eine Anzeige verzichten, wenn Sie einsichtig sind.

Schöne und erholsame Tage an der Talsperre