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Die Übertragung des Kanalnetzes auf den Ruhrverband schafft die Voraussetzung für eine kompetente, zuverlässige und gebührenstabile Siedlungswasserwirtschaft aus einer Hand.
Auf der Grundlage des § 52 Abs. 2 LWG haben die Kommunen das Recht, ihre Aufgaben des Sammelns und Fortleitens des Abwassers auf den Ruhrverband zu übertragen.
Das Kanalnetz bleibt auch nach der so genannten Kanalnetzübertragung Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge. Die Kommunen behalten über ihre Satzungs-, Gebühren- und Planungshoheit die volle Kontrolle. Lediglich das wirtschaftliche Eigentum am Kanalnetz als uneingeschränktes Nutzungsrecht geht mit der Aufgabenübertragung auf den Ruhrverband über. Hierfür zahlt der Verband der Kommune einen Ausgleichsbetrag, den diese für kommunale Aufgaben oder zur Entschuldung verwenden kann. Die Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung des Kanalnetzes legt der Verband jährlich im Wege der Umlage auf die übertragende Kommune um.
Für die Mitgliedskommunen des Ruhrverbands ist die Übertragung der Kanalnetze auf den Ruhrverband nicht nur finanziell attraktiv, sondern auch eine organisatorische Erleichterung, da die rechtlichen Anforderungen an den Kanalbetrieb immer komplexer werden.
Mit 317 km Abwasserkanälen sorgt der Ruhrverband für effiziente Abwasserableitung und Gewässerschutz. Informieren Sie sich über Misch- und Trennsysteme sowie die Vorteile von Kanalnetzübertragungen.
Heiko Witulski
Zentralbereichleiter Finanzen
0201 178 1200
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