Kettwiger Stausee: Zustandsbewertung erfordert Setzen des Revisionsverschlusses

Ruhrverband weist auf erhöhte Hochwassergefahr hin und erinnert an Pflicht zur Eigenvorsorge

Der Ruhrverband beginnt am Montag, dem 21. September 2026, mit den Vorarbeiten zur turnusmäßigen baulichen Zustandsbewertung des Sektors II der Wehranlage am Kettwiger Stausee. Damit das unabhängige Ingenieurbüro diese gemäß den einschlägigen technischen Regelwerken erforderliche Begutachtung vornehmen kann, muss das Wehr mit einem Revisionsverschluss trockengelegt werden.

Der Revisionsverschluss wird voraussichtlich für mindestens fünf Wochen (bis Ende Oktober 2026) gesetzt bleiben, damit die Stahl- und Betonbauteile, Längs- und Seitendichtungen der Wehranlage intensiv untersucht werden können. In diesem Zusammenhang erinnert der Ruhrverband daran, dass es sich bei den an das Kettwiger Stauwehr angrenzenden Uferbereichen um ausgewiesene Hochwasser-risikogebiete handelt und die Überschwemmungsgefahr im Hochwasserfall bei gesetztem Revisionsverschluss erhöht ist.

Dies erhöht auch die aus dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz, WHG) resultierende individuelle Verantwortung jeder Person, sich und ihr Eigentum vor Hochwasser zu schützen und geeignete Vorsorgemaßnahmen zur Minderung möglicher Schäden zu treffen. Daher rät der Ruhrverband allen AnliegerInnen und EigentümerInnen von Grundstücken im Umfeld des Kettwiger Stauwehrs ausdrücklich,
 

  • sich aus allgemein zugänglichen Quellen (z. B. Hochwasserportal des Landes NRW, amtliche Hochwasser- und Starkregen-Gefahrenkarten, Warnlagebericht des Deutschen Wetterdienstes) über die lokale Gefahrenlage zu informieren,
  • technische Maßnahmen zum Schutz vor Hochwasser (z. B. Rückstausicherungen im Keller) zu überprüfen und ggf. zu optimieren,
  • auf eine angepasste Nutzung hochwassergefährdeter Stockwerke und Gebäudeteile zu achten und dort z. B. keine wertvollen Gegenstände zu lagern,
  • Anlagen, von denen Umweltgefahren ausgehen können (z. B. Heizöltanks), gegen Aufschwimmen, Auslaufen und andere Gefährdungen zu sichern.
     

Wichtig zu wissen:
Der Ruhrverband ist als Stauanlagenbetreiber gemäß § 36 Abs. 2 WHG verpflichtet, die Wehranlage des Kettwiger Stausees nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben und ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überwachen. Die anstehende Zustandsbewertung des Sektors II resultiert aus dieser gesetzlichen Verpflichtung und bedingt das Setzen des Revisionsverschlusses.

§ 5 Abs. 2 WHG regelt die Pflicht zur Eigenvorsorge für den Hochwasserfall und verpflichtet jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen. Eine Verpflichtung staatlicher oder öffentlicher Stellen zum Objektschutz einzelner Privatgrundstücke oder Gebäude vor Hochwasser besteht nicht.