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Die Mitgliedskommunen des Ruhrverbands sind nach der im Landeswassergesetz vorgesehenen Aufgabenteilung für die Ortsentwässerung zuständig. Hierfür betreiben sie Kanalisationen, mit denen das häusliche und gewerbliche Abwasser gesammelt und über Niederschlagswasserbehandlungsanlagen zu den Kläranlagen des Ruhrverbands fortgeleitet wird. Auf Grundlage des § 52 Abs. 2 LWG ist es den Kommunen möglich, die Aufgaben des Sammelns und Fortleitens des Abwassers auf den Ruhrverband zu übertragen.
Das Kanalnetz bleibt auch nach der sogenannten Kanalnetzübertragung Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge. Die Kommunen behalten durch ihre Satzungs-, Gebühren- und Planungshoheit weiterhin die volle Kontrolle. Allein das wirtschaftliche Eigentum am Kanalnetz als uneingeschränktes Nutzungsrecht geht mit der Aufgabenübertragung auf den Ruhrverband über. Hierfür zahlt der Verband der Kommune einen Ausgleichsbetrag, den sie für gemeindliche Aufgaben oder zur Entschuldung einsetzen kann. Die Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung des Kanalnetzes legt der Verband im Beitragswege jährlich auf die übertragende Kommune um.
Eine Kanalnetzübertragung auf den Ruhrverband schafft die Voraussetzung, Siedlungswasserwirtschaft kompetent, zuverlässig und gebührenstabil aus einer Hand zu betreiben.