FAQ Quaggamuschel

Biologie der Quaggamuschel

In der Theorie ist eine Übertragung von Quaggamuschellarven oder -eiern über das Gefieder oder den Verdauungstrakt von Vögeln möglich, aber in der Praxis spielen Wasservögel als Überträger keine wichtige Rolle. Das haben wissenschaftliche Untersuchungen der Verbreitungsmuster ergeben (siehe z. B. Flämig et al., 2024).

Manche heimischen Fische, insbesondere aus der Familie der Karpfenartigen (z. B. Karpfen, Rotauge, Brasse), fressen Quaggamuscheln schon. Vermutlich werden auch noch weitere Fisch- oder Vogelarten lernen, dass die Quaggamuschel als Futter verwertbar ist. Allerdings sind die Zuflüsse des Schwarzen Meeres, wo die Quaggamuschel herkommt, viel flacher als unsere Talsperren. Wasservögel können gar nicht tief genug tauchen, um die Quaggamuscheln vom Grund der Talsperren zu fressen. Gleichzeitig vermehren sich die Muscheln so schnell, dass ihre Fressfeinde die Population kaum regulieren können. Hinzu kommt: Die natürlichen Fressfeinde der Quaggamuschel aus der Schwarzmeerregion, wie die Schwarzmundgrundel, sind hier ebenfalls invasive Arten. Sie bei uns einzusetzen wäre eine zusätzliche Gefahr für das Ökosystem. 

Die Quaggamuschel benötigt Calcium für die Ausbildung ihrer Schale sowie genug Sauerstoff und Plankton als Nahrungsgrundlage. All das findet sie in unseren Talsperren, wo sie zudem bisher kaum Fressfeinde hat.

Es gibt weltweit bisher keine Möglichkeit, die Quaggamuschel effektiv und ökologisch vertretbar wieder loszuwerden, obwohl daran seit Jahren geforscht wird. Fressfeinde können die Quaggamuschel nur begrenzt eindämmen. Das Wasser aus der Talsperre abzulassen, ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht möglich. In manchen Seen der USA wurden Giftstoffe (z.B. Kupfersulfat) gegen die Muschel eingesetzt, dies ist in Deutschland unzulässig und würde dem Talsperrensystem mehr schaden als nutzen. 

Die Quaggamuschel vermehrt sich bei günstigen Bedingungen rasend schnell. Bei Massenentwicklung filtert sie fast das gesamte Plankton (also die im Wasser lebenden pflanzlichen und tierischen Kleinstorganismen) aus dem Wasser und entzieht damit heimischen Planktonfressern, darunter nahezu alle Jungfischstadien, die Nahrungsgrundlage. Diese Fische fehlen dann als Nahrungsgrundlage für Raubfische oder Vögel. Das wirkt sich massiv auf die Artenvielfalt aus, weil das Plankton dramatisch abnimmt und etliche Arten verschwinden. Eine hohe Artenvielfalt ist aber wichtig, um ein Ökosystem resilient gegenüber Einflüssen wie klimatischer Veränderung oder anderen einschneidenden Ereignissen zu erhalten.

Tier-, Pflanzen- oder Pilzarten nennt man „gebietsfremd“, wenn sie durch menschlichen Einfluss in Regionen gelangen, in denen sie natürlicherweise nicht vorkommen. Als „invasiv“ bezeichnet man diese Arten, wenn sie in diesen neu besiedelten Gebieten negative Auswirkungen auf Ökosysteme haben. Einige prominente Beispiele sind:

  • der Riesenbärenklau, der heimische Pflanzenarten verdrängt und bei Hautkontakt zu Verbrennungen führen kann.
  • der Waschbär, der seltene und geschützte Amphibien- und Reptilienarten jagt und Lebensräume und Nester von Nistvögeln besetzt und plündert.
  • Amerikanische Flusskrebse (z.B. Signalkrebs, Kamberkrebs), die immun gegen die Krebspest sind, aber sie auf heimische Edelkrebse übertragen, die daran verenden.
  • die Nutria, das Schilfgebiete abgrast und so Lebensräume von Insekten, Vögeln, Fischen und Amphibien zerstört.

Auch die eher unscheinbare Quaggamuschel ist eine invasive Art, weil sie sich nicht unauffällig in ein bestehendes Ökosystem einfügt, sondern große ökologische und ökonomische Schäden anrichtet. Ihre Ausbreitung versuchen wir deshalb gezielt durch unser Schutzkonzept zu verhindern. 

Die Quaggamuschel ist nicht giftig, aber sie ist zäh und hat wenig Fleisch. Sie eignet sich daher nicht für den menschlichen Verzehr.

Ja, die Larven können durch den Grundablass der Talsperre in das Gewässer gespült werden und sich dann in anderen Stillwasserbereichen ansiedeln. Da die Larven mikroskopisch klein sind, können wir das nicht durch Filterung verhindern. 

Infrastruktur

Durch die dichte und stapelweise Besiedlung von Quaggamuscheln können sich Rohrleitungen und Rechenanlagen so zusetzen, dass deren Querschnitt erheblich gemindert wird und im Extremfall sogar vollständig versperrt wird. Dies erfordert häufigere Kontrollen und im Bedarfsfall aufwändige Reinigungen. Die Muscheln besiedeln auch bewegliche Bauteile wie etwa Führungsschienen von Verschlüssen. Das beeinträchtigt die Funktionsfähigkeit und beschleunigt den Verschleiß durch erhöhte Reibung und Widerstände. An metallischen Bauteilen (Rohrleitungen, Stahlträger etc.) begünstigt die Quaggamuschel die Vermehrung von Mikroorganismen, die chemisch aggressive Milieus erzeugen und dafür sorgen, dass Metalle schneller korrodieren. Das kann die Lebensdauer der Bauteile erheblich verringern und enorme Mehrkosten verursachen. 

Reinigungsregeln

Eine Reinigung ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass das Reinigungswasser in die Kanalisation läuft. Manche Kanäle münden allerdings wieder in die Talsperre, so dass dort eine Reinigung der Wasserfahrzeuge nicht erfolgen darf. Das Reinigungswasser darf nicht unmittelbar im Boden versickern.

Segelvereine und gewerblichen Wasserfahrzeugverleihbetrieben ist es in Abstimmung mit dem Ruhrverband gestattet, Reinigungsplätze auf den vermieteten Flächen zu schaffen bzw. einzurichten, wenn sichergestellt ist, dass das Reinigungswasser und auch der Sprühnebelniederschlag bei Hochdruckreinigungsarbeiten der Kanalisation zugeführt wird.

Nur für diese Bootsreinigungsplätze ist es zulässig, auch handelsübliche Reinigungsmittel einzusetzen, die z.B. auch in Fahrzeugwaschanlagen eingesetzt werden.

Alle anderen Wasserfahrzeugreinigungen haben entweder an „Selfservice“-Autowaschanlagen oder im eigenen Privatbereich zu erfolgen. Generell können bei einer Bootsreinigung schädliche Stoffe in die Umwelt gelangen, wenn das für die Reinigung verwendete Wasser nicht aufgefangen und in die Kanalisation eingeleitet wird. Ein Problem sind vor allem biozidhaltige Antifouling-Anstriche: Diese dürfen zwar bei Nutzung von Gewässern des Ruhrverbands ab sofort nicht mehr verwendet werden (gemäß Freizeitordnung 2026), aber es ist möglich, biozidfreie Anstrichmaterialien auf biozidhaltige Altanstriche aufzubringen. Das Reinigen von Booten auf Waschplätzen, die an die Kanalisation angeschlossen sind, ist daher eine Vorsichtsmaßnahme zum Schutz unserer Gewässer.

Für die Regattateilnehmenden gelten die gleichen Regeln wie für alle anderen NutzerInnen, d. h., dass die Boote nach AHOI-Regelung gereinigt und getrocknet werden, bevor sie für eine Regatta auf ein anderes Gewässer gebracht werden. Der ausrichtende Club hat die Aufgabe, die Regatta-Teilnehmenden auf die AHOI-Regelung hinzuweisen.

Die Slipanlagen an den Talsperren des Ruhrverbands können mit Ausnahme der Hennetalsperre weiter genutzt werden.

Erstens hilft die Bootsreinigung nach der AHOI-Regelung nicht nur die Quaggamuschel, sondern auch gegen andere Arten, die über Boote verbreitet werden, z.B. die verwandte Zebramuschel sowie invasive Krebsarten und den Laich invasiver Fischarten.  Zweitens erhöht jeder Neueintrag von Quaggamuschel-Larven in ein bereits besiedeltes Gewässer die genetische Vielfalt der Population und macht sie dadurch noch widerstandsfähiger. Wir wollen aber gerade verhindern, dass sie sich noch stabiler im Ökosystem verankert.

Auch für ein gekentertes Boot (Optimisten, Jollen, Angelboote usw.) gilt die Einhaltung der geforderten AHOI-Regeln. Sämtliches Wasser an Bord muss ggf. erst unter Ausbau von Bauteilen entfernt werden (z. B. Schwimmkörper, Klappen von Stauräumen etc.). Segeltücher etc. sind komplett auszurollen und zu trocknen. Wenn das Boot innerhalb der vorgesehenen Trocknungszeit von mindestens fünf Tagen noch nicht vollständig getrocknet ist, darf es erst nach vollständiger Trocknung umgesetzt werden. Für die Hennetalsperre gelten andere Bestimmungen.

Diese werden bei den Hochdruckreinigungsarbeiten abgestrahlt, eingesammelt und über die Biotonne oder Restmülltonne verwertet. Bitte werfen Sie die Muschelschalen, die beim Kranen oder Slippen abfallen, nicht in die frei zugänglichen Ufer- und Staubereiche, damit sich barfuß laufende Gäste nicht verletzen. Diese Muscheln sammeln Sie bitte ein und werfen diese ebenfalls in die Bio- oder Restmülltonne.

Freizeitnutzung

Gemäß Landesfischereiverordnung LFischVO §6 (2) ist das Mitführen lebender Köderfische sowie deren Verwendung gesetzlich verboten. 

Die Preise für die Angellizenzen werden nicht gesenkt. Die Freizeit- und Erholungsnutzung ist eine Nutzung, die wir zusätzlich ermöglichen. Dabei ist es dem Ruhrverband sehr wichtig, und das zeigt sich auch an der umfänglichen Infrastruktur, die wir ermöglichen und vorhalten, dass sich die Menschen an unseren Talsperren wohlfühlen. Die Infrastruktur für das Freizeitgeschehen vor Ort ist auch weiterhin zu finanzieren. Durch die Besiedlung der Quaggamuschel ist außerdem damit zu rechnen, dass Instandhaltungs-Aufwand anwächst. Der Ruhrverband hält u.a. Bootszufahrten, die errichtet, unterhalten und instandgesetzt werden müssen, vor. Diese Kosten fallen an, unabhängig, ob uns die Quaggamuschel zusetzt oder nicht. Die Einnahmen u.a. aus den Bootsplaketten dienen dazu, diese Infrastruktur für die Freizeit- und Erholungsnutzenden vorzuhalten. 

Gewässerwechsel von Booten zwischen unseren Talsperren erhöhen die Gefahr, dass sich die Quaggamuschel weiter ausbreitet. Um der Ausbreitung keinen Vorschub zu leisten, haben wir den Verkauf von Kombiplaketten für mehrere Talsperren eingestellt. 

Die Plaketten sind nur noch für eine jeweilige Talsperre gültig. Es ist wichtig, möglichst nicht zwischen den Talsperren hin- und her zu wechseln, da mit jedem Austausch von Booten zwischen den Gewässern die Ausbreitung der Quaggamuschel verschärft wird. Die Quaggamuschel verbreitet sich hauptsächlich durch den Bootsverkehr. Sport- und Angelboote, die zwischen verschiedenen Gewässern pendeln, tragen unbeabsichtigt zur Verschleppung bei. Das Besondere: Auch die mikroskopisch kleinen Larven (50–150 μm) und Eier der Muschel, die im Restwasser von Booten, Trailern oder Ausrüstung zurückbleiben, reichen zur Besiedlung eines neuen Gewässers aus. Deshalb haben wir auch umfangreiche Reinigungsregeln für Boote und weiteres Wassersport- und Angelequipment erlassen. Unsere Talsperren dienen in erster Linie wasserwirtschaftlichen Nutzungen, insbesondere der Niedrigwasseraufhöhung, dem Hochwasserschutz, der Energieerzeugung und im Weiteren auch der Wasserversorgung. Auch mit diesen Aufgaben gehen Kosten einher, die die Betreiber, aber natürlich auch die NutzerInnen tragen müssen, und die durch Befall der Quaggamuschel gerade in Gefahr sind, noch um einiges zu steigen. 

Die Freizeit- und Erholungsnutzung ist eine Nutzung, die wir zusätzlich ermöglichen. Dabei ist es uns sehr wichtig, und das zeigt sich auch an der umfänglichen Infrastruktur, die wir ermöglichen und vorhalten, dass sich die Menschen an unseren Talsperren wohlfühlen. Die Infrastruktur für das Freizeitgeschehen vor Ort ist zu finanzieren. Der Ruhrverband hält u. a. Bootszufahrten, die errichtet, unterhalten und instandgesetzt werden müssen, vor. Diese Kosten fallen an, unabhängig, ob uns die Quaggamuschel zusetzt oder nicht. Die Einnahmen u. a. aus den Bootsplaketten dienen dazu, diese Infrastruktur für die Freizeit- und Erholungsnutzenden vorzuhalten.

Ähnlich wie über den Bootsverkehr von Talsperre zu Talsperre können auch über nicht gereinigtes und entsprechend getrocknetes Angelequipment die mikroskopisch kleinen Larven der Quaggamuschel von Gewässer zu Gewässer transportiert werden. Um unsere Talsperren vor der Quaggamuschel zu schützen, wird auf diese Weise ein unmittelbarer Gewässerwechsel verhindert. Vor dem Einsatz ist die Angelausrüstung daher gemäß der Reinigungsregeln gründlich zu reinigen und zu trocknen.

Hennetalsperre

Laut Erkenntnissen aus der Forschung sind auch Stand-up-Paddle-Boards Überträger von Quaggamuschel-Larven. Deshalb darf die Hennetalsperre nur noch mit SUP-Boards befahren werden, bei denen sichergestellt ist, dass sie ausschließlich dort eingesetzt werden. Dazu kann entweder auf einen ortsansässigen SUP-Board Verleih zurückgegriffen werden oder Boards werden auf einem Vereinsgelände an der Hennetalsperre gelagert. Diese Boards bekommen vom Ruhrverband eine eigene (kostenlose) Plakette.

Der Erwerb von Plaketten ist nur noch über die Vereine mit festen Liegeplätzen möglich.

Die nach der Freizeitordnung zugelassenen Wassersportarten dürfen weiterhin ausgeübt werden, allerdings nur mit lizensierten und unmittelbar an der Hennetalsperre stationierten oder gelagerten Wasserfahrzeugen.  Mitgebrachtes Equipment (Schlauchboote, SUPs etc.) darf nicht genutzt werden. 

Die Benutzung von Schwimmhilfen wie Schwimmflügel, Schwimmringe und Schwimmnudeln ist weiterhin erlaubt. Dieses Equipment ist vor Einsatz in der Hennetalsperre zu reinigen und zu trocknen.

An den öffentlichen Slipbahnen/Bootszufahrten wurden Schrankenanlagen installiert, um das Einsetzen von externen Booten zu unterbinden. Die Benutzung der Rampen ist ausschließlich unseren Kooperationspartnern und den Rettungsdiensten gestattet, diese erhalten entsprechende Schlüssel.

Derzeit gibt es leider keine Möglichkeit, einen Stegplatz bei unseren Kooperationspartnern zu mieten. Alle Stegplätze sind belegt. Der Ruhrverband bemüht sich in Zusammenarbeit mit seinen Partnern um den Ausbau von Wasserliegeplätzen an vorhandenen Steganlagen. Dafür sind allerdings Genehmigungen der unteren Wasserbehörde erforderlich.

Ja, diese Wasserfahrzeuge dürfen genutzt werden. Sie sind durch eine eigene kostenlose Plakette erkennbar, die wir unseren Kooperationspartnern zur Verfügung stellen. Nur mit Plaketten gekennzeichnete Wasserfahrzeuge dürfen auf der Hennetalsperre genutzt werden. Plaketten werden nur an unsere Kooperationspartner ausgegeben. Eine private Lagerung im Umfeld der Talsperre ist für den Erhalt einer entgeltfreien Plakette nicht ausreichend. 

Nein, diese Wasserfahrzeuge müssen auf der Hennetalsperre bleiben. 

  • Plaketten für entgeltpflichtige Wasserfahrzeuge (z. B. Segel- und Angelboote über 7 m²)
  • Plaketten für E-Motoren
  • Plaketten für entgeltfreie Wasserfahrzeuge (SUPs, Schlauchboote, etc.)

Der Erwerb ist ausschließlich über die ansässigen Vereine, Clubs, etc. am Hennesee möglich. Die Plaketten werden nach Vorlage der jeweiligen Stegbelegungspläne ausgegeben.

Nein.

Nein. Entgeltpflichtige Plaketten werden ausschließlich auf Grundlage von Stegbelegungsplänen vergeben. Ohne einen zugewiesenen Stegplatz wird keine entgeltpflichtige Plakette ausgegeben.

Verschiedenes

Die Anwendung der AHOI-Regeln muss künftig auch bei Übungseinsätzen von Blaulichtorganisationen beachtet werden. Für Rettungseinsätze gelten selbstverständlich weiterhin keine Einschränkungen.