FAQ Gewässerunterhaltung

Allgemeine Informationen zur Gewässerunterhaltung

Eine Aufgabe des Verbandes ist die Unterhaltung der fließenden Gewässer. Die Unterhaltung der Gewässer ist ein Teil der gesamten Gewässerbewirtschaftung, die in ihren Grundzügen im WHG geregelt und im LWG NW näher konkretisiert wird. Es beschreibt den Ausbau einschließlich des naturnahen Rückbaus und die Unterhaltung der oberirdisch fließenden Gewässer, jeweils auch zum Zwecke des Hochwasserschutzes. Unterhalten werden die fließenden Gewässer gem. § 62 Abs. 3 LWG NW von den dafür zuständigen Kommunen, Wasser- und Bodenverbänden. Was unterhalten wird, richtet sich nach den zu beachtenden Regelungen.

Gewässerunterhaltung ist in § 39 WHG i.V.m. § 61 LWG NW legal definiert. Danach erstreckt sich die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers auf das Gewässerbett und seine Ufer. Zur Unterhaltung gehören auch die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes und der Ufer von Unrat, soweit es dem Umfang nach geboten ist.

Die gesamte Unterhaltung ist (hier) Aufgabe des Verbandes. An einem Gewässer(abschnitt) ist immer nur ein Unterhaltungspflichtiger zuständig. Allerdings müssen die Unterhaltungspflichtigen die Arbeiten nicht zwingend durch eigenes Personal durchführen, sondern können auch Dritte mit allen oder Teilen von Unterhaltungsarbeiten beauftragen. 

Die Unterhaltung umfasst die Ufer, die Sohle und teilweise die Anlagen am Gewässer. Dazu werden insbesondere

  • Böschungen geschnitten (Bewuchs)
  • Fäll- und Rückschnittarbeiten von Gehölzen am/im Gewässer, Sohlmahd
  • Entschlammungen/Sedimentberäumung der Sohle
  • Spülung von Durchlässen
  • Böschungssicherungen

durchgeführt.

Die Unterhaltung unterliegt den durch die EG-Wasserrahmenrichtlinie eingeführten Bewirtschaftungszielen. Diese sind in § 27 ff. WHG in deutsches Recht umgesetzt worden. Danach sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Die Gewässerunterhaltung muss sich auch an diesen Zielen orientieren und darf zu keiner Verschlechterung führen. Zur Konkretisierung dieser neuen ökologischen Anforderungen an die Unterhaltung hat das Land NRW eine Richtlinie (Blaue Richtlinie) erlassen, die eine rechtskonforme Unterhaltung beschreibt. Im Einzelfall unterliegt die Unterhaltung aber einer Abwägung verschiedener wasserwirtschaftlicher Belange.

Da eine übermäßige Unterhaltung zu einer strukturellen Verschlechterung der Gewässer führt und damit die Bewirtschaftungsziele gem. § 27 WHG gefährdet, darf nur soweit und so intensiv unterhalten werden, dass unter Berücksichtigung der übrigen Ziele der Gewässerbewirtschaftung der schadlose Wasserabfluss gewährleistet ist. Die Anzahl der Unterhaltungsmaßnahmen richtet sich daher nach den Anforderungen und der Bedeutung des Gewässers.

Grundsätzlich müssen die Eigentümer der Gewässer gem. § 41 WHG bzw. § 33 WVG die Benutzung und das Betreten ihrer Grundstücke zum Zwecke der Gewässerunterhaltung zu dulden.

Unterhaltungsarbeiten bedürfen nicht der Zustimmung des betroffenen Grundstückseigentümers und auch keiner Vereinbarung. Der Ruhrverband ist bestrebt Arbeiten rechtzeitig anzukündigen. Dies ist jedoch bei Akutmaßnahmen nicht immer möglich. 

Dieses kann auf den Anliegergrundstücken verteilt werden. Dies ergibt sich ausdrücklich auch aus § 41 WHG. Selbstverständlich nimmt der Ruhrverband Rücksicht auf die Belange der Anlieger und versucht, Schneid- und Räumgut sowie Schlamm und Sedimente aus der Sohle nicht in Gärten oder bestellten Ackerflächen abzulegen. Sedimente werden im Uferbereich schadlos abgelagert oder entsorgt.

Bei Unterhaltungsarbeiten gefundener Abfall, der den schadlosen Wasserabfluss behindern könnte, wird mitgenommen und ordnungsgemäß entsorgt

Soweit Maßnahmen nicht erforderlich sind um eine ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung zu gewährleisten, ist dafür der Gewässerunterhaltungspflichtige auch nicht zuständig. Daher gehört das Fällen von gewässertypischen, den Wasserabfluss nicht gefährdenden Bäumen, das Rückschneiden von Efeu oder das Schneiden von Hecken nicht in seine Zuständigkeit.

Grundsätzlich gehört das Holz dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem es gewachsen ist. Der Eigentümer ist nach dem Schnitt allerdings auch verpflichtet, das Holz unverzüglich zu entfernen, da liegengebliebenes Holz den gefahrlosen Wasserabfluss gefährden kann. Die Entsorgung des Schnittgutes ist daher auch bei vom Ruhrverband durchgeführten Maßnahmen nicht Aufgabe des Verbandes, sondern des Grundeigentümers. Da dies jedoch zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen würde, entsorgt der Verband das Holz. Dies gilt nicht für Baumbestände, die ersichtlich forstwirtschaftlich genutzt werden oder einen erkennbaren wirtschaftlichen Wert haben.

Brücken, Durchlässe und Verrohrungen können höhere Kosten in der Gewässerunterhaltung bedingen. Sofern diese nicht im Eigentum der unterhaltungspflichtigen Kommune sind, können etwaige Mehrkosten in der Gewässerunterhaltung auf den Baulastträger umgelegt werden. 

Grundsätzlich kauft der Verband weder Gewässerparzellen noch Anliegerflächen (auch Teile von Flurstücken), um dort z.B. Gewässerausbaumaßnahmen durchzuführen, da der Ruhrverband die Maßnahmen für ihre Kommune durchführt. Wenn Sie also das Grundstück verkaufen wollen, können Sie sich bei der Kommune melden. 

Auch wenn sich die Erschwernisse (z.B. Bäume, Sträucher, Zäune, Durchlässe) auf Ihrem Grundstück befinden, kann es sein, dass Sie nicht befugt sind, diese zu entfernen. Dem können baurechtliche, landschaftsschutzrechtliche, straßen- und wegerechtliche oder privatrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Soweit es sich dabei um Anlagen an Gewässern i.S.d. § 36 WHG handelt, was in der Regel der Fall ist, benötigen Sie gem. § 22 LWG NW zudem eine Genehmigung. Ist ein Durchlass oder eine Brücke erforderlich, damit eine für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straße über den Graben/das Gewässer verlaufen kann, dürfen Sie diese Brücke oder den Durchlass nicht entfernen (lassen). Gleiches gilt, wenn ein Wegerecht auf ihrem Grundstück eingetragen oder ein Gebäude errichtet ist, für das eine Baugenehmigung erforderlich ist. In diesem Fall wäre auch für den Abriss eine Genehmigung erforderlich. Die Verbote sind in §38 WHG beschrieben.

Gewässerbau

Gewässerausbau ist gem. § 67 WHG die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.

Für den Gewässerausbau ist gem. § 67 LWG NW der Gewässerunterhaltungs-pflichtige zuständig. Damit hat der Ruhrverband neben der Aufgabe der Unterhaltung auch die Aufgabe des Gewässerausbaus.

Die Kosten des Gewässerausbaus werden von den Kommunen getragen. Zum großen Teil werden die Kosten des Gewässerausbaus auch über Fördergelder des Landes gedeckt.

Beim Gewässerausbau sind ebenfalls verschiedene Gesetze und Regelungen zu beachten. Dazu gehören u.a.:

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Landeswassergesetz (LWG NW)
  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
  • Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NW)
  • Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen (Blaue Richtlinie)

Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung oder der Plangenehmigung. Im Rahmen der dortigen Verfahren werden auch die betroffenen Grundstückseigentümer beteiligt. Der Verband wird keine wasserbaulichen Maßnahmen planen, die nicht mit dem betroffenen Grundeigentümer abgestimmt sind.

Anlagen am Gewässer

Anlagen an Gewässern sind gem. § 36 WHG i.V.m. § 22 LWG NW:

  • bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
  • Leitungsanlagen,
  • Fähren,
  • Bäume und Gehölze 

Gem. § 22 LWG NW gelten nicht als Anlagen, solche Anlagen, die bereits im Rahmen anderer Zulassungsverfahren auf die Übereinstimmung mit wasserrechtlichen Regelungen geprüft werden.

Gem. § 36 WHG sind Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist.

Grundsätzlich der Eigentümer. Dies ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Anlagen befinden. Ausnahmen gelten bei Anlagen, die zum Straßenkörper von öffentlichen Straßen gehören. Hier ist der Straßenbaulastträger für die Instandhaltung zuständig.

Nein. Anlagen an, in und über Gewässern bedürfen gem. § 22 LWG NW der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Genehmigungsbehörde ist die untere Wasserbehörde des Kreises, zu dessen Kreisgebiet das betroffene Grundstück gehört. Im Regelfall bietet der Kreis entsprechende Formblätter an, mit denen man den Genehmigungsantrag stellen kann.

Mit gewissen Einschränkungen ja. Es ist nicht grundsätzlich verboten, Gebäude am Gewässer zu errichten, allerdings kommen neben den generellen baurechtlichen Regelungen weitere wasserrechtliche Regelungen hinzu. Die Errichtung von Gebäuden ist lediglich in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nur in Ausnahmefälle erlaubt. In jedem Fall wird eine Genehmigung einer Anlage in, an und über Gewässern i.S.d. § 36 WHG i.V.m. § 22 LWG NW benötigt, die im Regelfall im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingeholt wird. Allerdings ist auch § 36 Abs. 4 LWG NW zu beachten, nach dem im Gewässerrandstreifen die Errichtung von baulichen Anlagen verboten ist. Der Gewässerrandstreifen beträgt im Innenbereich i.d.R 5 m.

Es ist ein Antrag bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen. Der Ruhrverband und andere Behörden werden anschließend in das Genehmigungsverfahren eingebunden.

Ja, allerdings seit Geltung des neuen LWG NW nur mit einer entsprechenden Genehmigung der Unteren Wasserbehörde. Im Regelfall wird der Ruhrverband/die Kommune im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine positive Stellungnahme abgeben.

 

Da Bäume am Gewässer ebenfalls Anlagen am Gewässer sind, bedürfen auch diese einer Genehmigung, sowohl für das Pflanzen als auch das Fällen. Bei der Genehmigungsfähigkeit spielt auch die Wahl der Baumarten eine entscheidende Rolle. Gem. § 38 Abs. 4 WHG ist in Uferrandstreifen verboten, nicht standorttypische Bäume und Sträucher zu pflanzen und standorttypische Bäume und Sträucher zu entfernen. 

Gewässertypische Bäume sind:

  • Weiden (verschiedene Sorten), auch als Kopfweiden
  • Schwarzerlen 

Diese sollten bevorzugt gepflanzt und bei Rodungsarbeiten stehengelassen werden.

 

Nein. Zum einen handelt es sich – auch wenn es keine gefährlichen Abfälle sind – um illegale Abfallbeseitigung, zum anderen gefährdet es die Funktionen des Gewässers als auch den ökologischen Zustand. Gem. § 38 WHG ist das nicht nur zeitweise Ablagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, im Gewässerrandstreifen verboten. Damit soll verhindert werden, dass solche Ablagerungen bei einer Hochwasserwelle mitgenommen werden und sich an Brücken und Durchlässen festklemmen und zu einem Rückstau des Wassers führen. Werden solche Abfälle nicht weggeschwemmt, verrotten sie zu einem großen Teil. Die Reste überlagern sich mit der Zeit und bilden kleine „Deiche“, die verhindern, dass Wasser ungehindert dem Gewässer zufließen kann. Außerdem reichert sich der Boden und das Gewässer mit Stickstoff an, was zu einem schlechteren chemischen Zustand führt.