Für die Befahrung der Ruhr gelten die im Folgenden aufgeführten Befahrungsregeln.
Die Ruhr ist von der Mündung in den Rhein bis Ruhr-km 41,4 in Essen-Rellinghausen, Zornige Ameise, für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb schiffbar. Zwischen der Mündung in den Rhein und der Schlossbrücke in Mülheim an der Ruhr (Ruhr-km 12,2) ist die Ruhr als Bundeswasserstraße und von hier bis Ruhr-km 41,4 als Landeswasserstraße ausgebaut.
Der Geltungsbereich der Ruhrschifffahrtsverordnung umfasst den Abschnitt von der Schlossbrücke in Mülheim/Ruhr (Ruhr-km 12,2) bis zur Grenze des Regierungsbezirkes Düsseldorf bei Essen-Burgaltendorf (Ruhr-km 47,8 rechtes und Ruhr-km 49,32 linkes Ufer).
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
In der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Zulassung und Reglung des Gemeinbrauchs an den Stauanlagen Hengstey- und Harkortsee im Regierungsbezirk Arnsberg wird im Amtsblatt, Ausgabe 9 vom 29.02.2020 unter §9 Verkehrsregeln Absatz (3) bei einem Wasserstand von 323 cm am Pegel Wetter jeglicher Fahrzeugverkehr untersagt. Dies gilt nicht für Arbeits- und Kontrollboote des Ruhrverbandes sowie für Boot der Rettungsdienste beim unmittelbaren Einsatz.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
Amtsblatt, Ausgabenummer 9 vom 29.02.2020 - Seite 125 bis 144 - lfd. Nr. 184 bis 196
In der Ordnungsbehördliche Verordnung über die Zulassung des Gemeinbrauchs an der Stauanlage Kemnader See im Regierungsbezirk Arnsberg vom 5. März 2016 wird unter § 8 Verkehrsregeln, Absatz (3) bei einem Wasserstand von 323 cm am Pegel Wetter jeglicher Fahrzeugverkehr untersagt. Dies gilt nicht für Arbeits- und Kontrollboote des Ruhrverbandes sowie für Boot der Rettungsdienste beim unmittelbaren Einsatz.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Amtsblatt, Ausgabenummer 9 vom 05.03.2016 - Seite 61 bis 72 - lfd. Nr. 155 bis 174