Hier geht's zur aktuellen Übersicht über die Befahrungssituation im Einzugsgebiet der Ruhr.

Für die Befahrung der Ruhr gelten die im Folgenden aufgeführten Befahrungsregeln.

Die Ruhr ist von der Mündung in den Rhein bis Ruhr-km 41,4 in Essen-Rellinghausen, Zornige Ameise, für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb schiffbar. Zwischen der Mündung in den Rhein und der Schlossbrücke in Mülheim an der Ruhr (Ruhr-km 12,2) ist die Ruhr als Bundeswasserstraße und von hier bis Ruhr-km 41,4 als Landeswasserstraße ausgebaut. 

Der Geltungsbereich der Ruhrschifffahrtsverordnung umfasst den Abschnitt von der Schlossbrücke in Mülheim/Ruhr (Ruhr-km 12,2) bis zur Grenze des Regierungsbezirkes Düsseldorf bei Essen-Burgaltendorf (Ruhr-km 47,8 rechtes und Ruhr-km 49,32 linkes Ufer).

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

Bezirksregierung Düsseldorf 

Schleusenverordnung Ruhr 

Betriebszustand der Bootsgassen

Ruhrschifffahrtsverordnung (RuhrSchVO)

In der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Zulassung und Reglung des Gemeinbrauchs an den Stauanlagen Hengstey- und Harkortsee im Regierungsbezirk Arnsberg wird im Amtsblatt, Ausgabe 9 vom 29.02.2020 unter §9 Verkehrsregeln Absatz (3) bei einem Wasserstand von 323 cm am Pegel Wetter jeglicher Fahrzeugverkehr untersagt. Dies gilt nicht für Arbeits- und Kontrollboote des Ruhrverbandes sowie für Boot der Rettungsdienste beim unmittelbaren Einsatz. 

Weitere Informationen erhalten Sie unter: 

Amtsblatt, Ausgabenummer 9 vom 29.02.2020 - Seite 125 bis 144 - lfd. Nr. 184 bis 196 

Bezirksregierung Arnsberg

In der Ordnungsbehördliche Verordnung über die Zulassung des Gemeinbrauchs an der Stauanlage Kemnader See im Regierungsbezirk Arnsberg vom 5. März 2016 wird unter § 8 Verkehrsregeln, Absatz (3) bei einem Wasserstand von 323 cm am Pegel Wetter jeglicher Fahrzeugverkehr untersagt. Dies gilt nicht für Arbeits- und Kontrollboote des Ruhrverbandes sowie für Boot der Rettungsdienste beim unmittelbaren Einsatz. 

Weitere Informationen finden Sie unter:

Amtsblatt, Ausgabenummer 9 vom 05.03.2016 - Seite 61 bis 72 - lfd. Nr. 155 bis 174 

Bezirksregierung Arnsberg